Orientierungshilfe für Baubewilligungsverfahren von Ladestationen

Sie spielen mit dem Gedanken, sich ein Elektrofahrzeug zuzulegen und sich eine Ladestation zu beschaffen, wissen aber nicht, ob sie für die Installation eine Baubewilligung benötigen? Die Orientierungshilfe der Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz BPUK unterstützt Sie beim Umstieg in die Elektromobilität und liefert anhand der gängigsten Szenarien Antworten auf häufig gestellte Fragen.

  • Sie beabsichtigen, auf vorhandenen Parkplätzen eines Ein- oder Mehrfamilienhauses eine oder mehrere Ladestationen zu installieren oder möchten ihren Mitarbeitenden die Möglichkeit bieten, am Arbeitsplatz Elektroautos aufzuladen? In den meisten Fällen benötigen Sie dazu keine Baubewilligung. Es gibt jedoch Ausnahmen. Konsultieren Sie hierzu Kapitel 1. 
  • Sie möchten auf einem privaten Grundstück gewerblich betriebene Ladestationen anbieten oder auf öffentlichem Grund Ladesäulen installieren? Sie benötigen wahrscheinlich eine Bewilligung. Konsultieren Sie hierzu Kapitel 2.
  • Sie planen eine Ladestation bei einem oder mehreren Parkplätzen, die neu erstellt werden? Sie benötigen dafür zwingend eine Baubewilligung ihrer Wohn-/Standortgemeinde. Konsultieren Sie hierzu Kapitel 3.

Kapitel 1: Ladestationen auf privatem Grundstück (Infos aufklappen)

Ladestationen auf privaten Grundstücken

Die Installation von Ladestationen auf bestehenden Parkplätzen von Ein- und Mehrfamilienhäusern oder Geschäftsliegenschaften ist in den meisten Fällen ohne Baubewilligung möglich. Das gilt sowohl für Einstellhallen - als auch für Aussenparkplätze. Mieter müssen zwingend die Einwilligung des Vermieters einholen. Bei Stockwerkeigentum ist die Zustimmung der Mehrheit der Miteigentümer erforderlich. Wir empfehlen Ihnen, für die Abklärung der optimalen Ladelösung, des Lastmanagements und der Installation der Anlage einen fachkundigen Elektroinstallateur beizuziehen. Die Ladeinfrastruktur muss dem regionalen Netzbetreiber zwingend mit einer Installationsanzeige gemeldet werden. Der Netzbetreiber kann bei Bedarf ein zusätzliches Anschlussgesuch einfordern. Es ist deshalb ratsam, sich vorgängig mit diesem abzusprechen.

Eine Baubewilligung der zuständigen (kommunalen) Behörden ist in den meisten Kantonen nur erforderlich, wenn die Ladestationen so gewichtige Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt haben, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn nach einer vorgängigen Kontrolle besteht (vgl. dazu Kapitell 3: Baubewilligungsprozess). Sie benötigen aber zwingend eine Zustimmung des Strasseneigentümers, wenn Sie eine Wegweisung zur Ladestation anbringen möchten oder Grabenaufbrüche für Leitungen notwendig sind. Die Markierung und Signalisation muss ausserdem der Schweizerischen Signalisationsverordnung entsprechen. Insbesondere bei Tiefgaragen empfehlen sich zudem Abklärungen mit der Gebäudeversicherung hinsichtlich dem Brandschutz respektive den Flucht- und Rettungswegen.

Der nachfolgenden Liste können Sie entnehmen, in welchen Kantonen – unter Vorbehalt der genannten Ausnahmen – in Normalfall auf eine Baubewilligung verzichtet werden kann. Die Zusammenstellung ist weder abschliessend noch rechtlich verbindlich, da die erstinstanzliche Beurteilung der Baubewilligungspflicht in der Kompetenz der Gemeinden und nicht der Kantone liegt. Wir empfehlen Ihnen deshalb vor der Installation von Ladestationen in jedem Fall, Kontakt mit ihrer Wohn-/Standortgemeinde aufzunehmen.

Installation von Ladestationen auf bestehenden Parkplätzen von Ein- und Mehrfamilienhäusern oder Geschäftsliegenschaften (private Grundstücke)

Kapitel 2: Ladestationen auf öffentlichen Grund (Infos aufklappen)

Kommerzielle E-Tankstellen / Ladesäulen auf öffentlichem Grund

Im Vergleich zu privaten Ladestationen, die in den meisten Fällen keine Baubewilligung benötigen, ist die rechtliche Situation bei kommerziell betriebenen E-Tankstellen deutlich komplexer. Die meisten Kantone sehen eine Baubewilligungspflicht vor, wenn Ladestationen so gewichtige Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt haben, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn nach einer vor-gängigen Kontrolle besteht. Das ist etwa dann der Fall, wenn sie zu Mehrverkehr oder Immissionen wie Lärm führen, sich potenziell negativ auf die Verkehrssicherheit auswirken, die vorgegeben Grösse für baubewilligungsfreie Anlagen überschreiten, in Kern- beziehungsweise Schutzzonen liegen oder bestehende Baulinien kreuzen. Ob kommerzielle E-Tankstellen die entsprechenden Auswirkungen nach sich ziehen und deshalb einer Baubewilligungspflicht unterliegen, lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern muss im Einzelfall abgeklärt werden. Bitte nehmen Sie hierfür Kontakt mit Ihrer Wohn-/Standort-gemeinde auf.

Eindeutig ist in jedem Fall, dass die Zustimmung des Strasseneigentümers benötigt wird, wenn

  • öffentlicher Raum für eine kommerzielle Nutzung (E-Tankstelle) umgewidmet werden soll
  • eine Wegweisung zur Ladestation angebracht werden soll,
  • Grabenaufbrüchen für Leitungen notwendig sind oder
  • die geplanten Ladestationen auf öffentlichem Grund liegen.

Bei Markierung und Signalisation muss im Übrigen die Schweizerischen Signalisationsverordnung einge-halten werden. Darüber hinaus empfehlen sich Abklärungen hinsichtlich des Brandschutzes respektive der notwendigen Flucht- und Rettungswege. Das gilt auch für die Anforderungen/Nachweise bezüglich der Stromversorgung. Ihr lokaler Netzbetreiber hilft Ihnen bei Fragen gerne weiter.


Kapitel 3: Baubewilligung (Infos aufklappen)

Der Ablauf des Baubewilligungsverfahrens ist in den Kantonen zwar im Detail unterschiedlich geregelt. Der grobe Ablauf lässt sich dennoch wie folgt darstellen:

Baubewilligungsprozess

Siehe auch:

Die auf dieser Seite dargestellten Informationen entstammen dem Merkblatt Baubewilligungen E-Ladestationen der Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz BPUK. 

BPUK
 

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