
Vernehmlassung Recht auf Laden: Swiss eMobility unterstützt die Vorlage
Swiss eMobility begrüsst den Vorschlag des Bundesrates zur Umsetzung des Rechts auf Laden. Entscheidend ist die vorgesehene Pflicht zur Erstellung einer Grundinstallation. Sie schafft die Voraussetzung für einen koordinierten, wirtschaftlichen und netzdienlichen Ausbau der privaten Ladeinfrastruktur und bringt Vorteile für Mieter, Stockwerkeigentümer, Vermieter und das Stromsystem.
Mit der Vorlage setzt der Bundesrat den parlamentarischen Auftrag aus der Motion unseres Präsidenten Jürg Grossen um. Kernelement ist die Erstellungspflicht für die Grundinstallation. Sie ermöglicht, Ladeinfrastruktur in Mehrparteiengebäuden systematisch, skalierbar und kosteneffizient aufzubauen.
Der fehlende Zugang zu einer Lademöglichkeit am Wohnort ist nach wie vor das grösste Hindernis für den Umstieg auf ein Elektroauto. Rund drei Viertel der Schweizer Haushalte verfügen nicht über ein eigenes Haus und können die notwendige Ladeinfrastruktur nicht allein bestimmen. Gerade in der Schweiz ist ein wirksames Recht auf Laden deshalb entscheidend. Die Weichen müssen heute richtig gestellt werden. Falsche Anreize führen langfristig zu höheren Kosten, Fehlinvestitionen und einem unnötig langsamen Ausbau.
Erstellungspflicht als zentrales Element
Genau hier setzt die Erstellungspflicht an. Der Vermieter erstellt die gebäudeseitige Grundinstallation mit Stromzuleitung, Verbrauchszuordnung und Lastmanagement. Der Mieter beschafft und finanziert seine individuelle Ladestation. Im Stockwerkeigentum schafft die gemeinsame Grundinstallation die Basis für ein einheitliches Gesamtsystem.
Damit sind die Verantwortlichkeiten klar: Die langfristige Infrastruktur des Gebäudes liegt bei der Eigentümerschaft, die individuelle Ladestation beim Nutzer. Mieter erhalten verlässlichen Zugang zum Laden, Eigentümer behalten die Systemhoheit und das Stromnetz profitiert von intelligent gesteuerten Ladevorgängen.
Heimladen ist Teil des Energiesystems
Das Recht auf Laden gehört ins Energiegesetz, weil Heimladen das Stromsystem unmittelbar mitprägt. Langsames und intelligentes Laden reduziert Leistungsspitzen, nutzt bestehende Netzanschlüsse und Hausanschlüsse effizient und vermeidet teure Verstärkungen.
In Mehrparteiengebäuden braucht es dafür ein koordiniertes Gesamtsystem mit Lastmanagement und klarer Systemhoheit. Skalierbare Ladelösungen schaffen zugleich die Grundlage für die nächste Entwicklungsstufe: bidirektionales Laden und die Nutzung von Fahrzeugbatterien als flexible Speicher im Stromsystem.
Die volkswirtschaftliche Dimension ist enorm
Die ETH beziffert den potenziellen volkswirtschaftlichen Nutzen eines wirksamen Rechts auf Laden in der Schweiz auf rund 12 Milliarden US Dollar beziehungsweise 1,5 Prozent des BIP(1). Voraussetzung dafür ist ein einfacher Zugang zur privaten Ladeinfrastruktur. Die Erstellungspflicht stellt sicher, dass diese Infrastruktur koordiniert, skalierbar und mit intelligentem Lastmanagement aufgebaut wird, statt teuer und ineffizient über einzelne Lösungen.
Wie gross die Herausforderung ist, zeigen die Ladeszenarien des Bundes. Bis 2035 werden bis zu zwei Millionen private Ladepunkte benötigt(2). Die Erstellungspflicht ist deshalb eine zentrale Voraussetzung dafür, dass das Recht auf Laden nicht nur auf dem Papier besteht, sondern volkswirtschaftlich und energiewirtschaftlich wirksam wird.
(1) ETH: Potential costs and benefits of a right-to-charge policy
(2) Energieschweiz: Wie lädt die Schweiz in Zukunft?

Ladeszenario 2035: Fokus privat und langsam
Duldungspflicht birgt das Risiko teurer Insellösungen
Auch mit einer Duldungspflicht sind gemeinsame Lösungen möglich. Sie setzen aber voraus, dass die Eigentümerschaft freiwillig vorausschauend investiert. Empfehlungen für solche Gesamtlösungen bestehen bereits heute. Sie reichen offensichtlich nicht aus. Wären freiwillige Empfehlungen ausreichend, hätte es keinen parlamentarischen Auftrag für ein Recht auf Laden gebraucht. Genau deshalb hat das Parlament gehandelt. Für Eigentümer, die bereits heute freiwillig eine gemeinsame Grundinstallation erstellen, ändert die Erstellungspflicht in der Praxis nichts. Sie tun bereits, was die Vorlage verlangt. Relevant wird die Pflicht dort, wo Empfehlungen nicht umgesetzt werden und deshalb keine intelligenten Gesamtsysteme entstehen.
Der zentrale Schwachpunkt der Duldungspflicht ist der fehlende Investitionsanreiz beim Mieter. Ein Mieter hat keinen wirtschaftlichen Grund, die Grundinfrastruktur eines Gebäudes vorzufinanzieren, das ihm nicht gehört. Diese Infrastruktur verbleibt dauerhaft in der Liegenschaft, erhöht deren Zukunftsfähigkeit und dient später weiteren Nutzern. Der Mieter wird deshalb seinen eigenen Parkplatz erschliessen und nicht ein Gesamtsystem für die gesamte Liegenschaft finanzieren. So entstehen Schritt für Schritt Einzellösungen statt einer vorausschauend geplanten gemeinsamen Infrastruktur.
Mit zunehmender Zahl an Elektrofahrzeugen wird das extrem teuer. Ohne ein koordiniertes Lastmanagement laden mehrere Fahrzeuge gleichzeitig ungesteuert und verursachen unnötige Leistungsspitzen. Anschlusskapazitäten werden schlechter genutzt, Netzanschlüsse müssen früher verstärkt und bestehende Einzellösungen nachträglich koordiniert, erweitert oder ersetzt werden. Die daraus entstehenden Mehrkosten tragen am Ende nicht nur einzelne Eigentümer oder Nutzer, sondern über Netzausbau und höhere Systemkosten die Allgemeinheit mit. Die Erstellungspflicht löst diese strukturelle Herausforderung hingegen von Beginn an: Die gemeinsame, dauerhaft zum Gebäude gehörende Grundinfrastruktur wird von der Eigentümerschaft erstellt, die individuelle Ladestation vom Nutzer finanziert.
Planbare Investition in langlebige Gebäudeinfrastruktur
Der von Swiss eMobility mit Unterstützung von EnergieSchweiz und unter Mitwirkung unter anderem von HEV, SVIT und Mieterverband erarbeitete Leitfaden beziffert die Vorausstattung auf 500 bis 1'500 Franken pro Parkplatz. Dafür entsteht eine skalierbare Gebäudeinfrastruktur mit einer Nutzungsdauer von über 20 Jahren (3).
Die Eigentümerschaft muss diese Investition nicht zwingend selbst finanzieren. Contracting* Modelle ermöglichen, dass spezialisierte Anbieter Finanzierung, Erstellung und Betrieb übernehmen. Damit stehen auch Lösungen ohne hohe Anfangsinvestitionen zur Verfügung.
*Contracting: Ein spezialisierter Anbieter finanziert, erstellt und betreibt die Ladeinfrastruktur. Die Investition muss damit nicht von der Eigentümerschaft vorfinanziert werden. Der Contractor refinanziert sich über Nutzungsentgelte und gegebenenfalls den Stromverkauf; diese Erträge fliessen entsprechend an ihn und nicht an die Eigentümerschaft. Auch Mischformen sind möglich, etwa mit einer Beteiligung der Eigentümerschaft an den Investitionskosten und entsprechend angepassten Nutzungsgebühren.
(3) Leitfaden Ladeinfrastruktur in Mietobjekten / Leitfaden Ladeinfrastruktur im Stockwerkeigentum
Weitere Gründe für die Erstellungspflicht
Breitenwirkung: Die Erstellungspflicht sorgt für einen systematischen Ausbau der Ladeinfrastruktur und unterstützt damit den Hochlauf der Elektromobilität sowie die Erreichung der Emissionsziele. Sie schafft zugleich wichtige Voraussetzungen dafür, dass Autoimporteure ihre verbindlichen CO2-Zielvorgaben erreichen können.
Klare Zuständigkeit: Die Grundinstallation bleibt dauerhaft im Gebäude und dient heutigen wie künftigen Nutzern. Deshalb fällt sie in die Zuständigkeit der Eigentümerschaft, während der Nutzer seine individuelle Ladestation finanziert.
Bewährtes Prinzip: Gemeinschaftliche technische Gebäudeinfrastruktur wird zentral bereitgestellt, etwa bei Aufzügen, Einstellhallenlüftungen oder der gebäudeseitigen Internetinfrastruktur. Für die gemeinsame Ladeinfrastruktur gilt dieselbe Logik.
Systemhoheit: Die Eigentümerschaft behält die Kontrolle über das Gesamtsystem. Anschlussleistung und Lastmanagement können von Beginn an auf das ganze Gebäude ausgerichtet werden, statt später Einzellösungen aufwendig zusammenzuführen.
Swiss eMobility fordert gezielte Verbesserungen
Swiss eMobility unterstützt die Vorlage ausdrücklich und schlägt gezielte Verbesserungen vor. Der Anspruch soll auch geeignete, dauerhaft überlassene Parkplätze ausserhalb von Wohnliegenschaften erfassen, insbesondere Arbeitsplätze, Quartiergaragen und Sammelgaragen sowie Standorte für stationäres Carsharing. Damit entsteht Ladeinfrastruktur dort, wo Fahrzeuge regelmässig und über längere Zeit abgestellt werden.
Zudem sollen anerkannte Branchenstandards berücksichtigt, die Kriterien der Zumutbarkeit klar definiert und eine angemessene Frist für die Erstellung der Grundinstallation festgelegt werden. Swiss eMobility regt ausserdem an, Investitionen in die erstmalige Erstellung oder Erweiterung der Grundinstallation steuerlich abzugsfähig zu machen.
































































































































