In vielen Ländern Europas, so auch in der Schweiz, sind Elektrizitätszähler in öffentlichen Ladestationen, zurzeit noch nicht dem Metrologierecht unterstellt und damit auch noch nicht den entsprechenden Prüfungen zum Nachweis zur Messbeständigkeit. In der Europäischen Union - wie auch der Schweiz - liegt das Metrologierecht in der Zuständigkeit der einzelnen Staaten. Die für das Messwesen in der Schweiz verantwortliche Stelle ist das Eidgenössische Institut für Metrologie METAS in Wabern bei Bern.
Das METAS arbeitet in einem Projekt mit anderen nationalen Metrologieinstituten daran, harmonisierte Regelungen für Ladesäulen in möglichst vielen Ländern einführen zu können. Nichtharmonisierte Regelungen könnten Handelshemmnisse darstellen und Mehraufwand für Ladesäulenhersteller und -betreiber verursachen.
Grundlage für bisherige Regelungen bietet die SR 941.251 - Verordnung des EJPD vom 26. August 2015 über Messmittel für elektrische Energie und Leistung (EMmV) (admin.ch)
Beim Laden von Elektrofahrzeugen stellen sich Fragen zur
Messsicherheit der verwendeten Messmittel und zum Metrologierecht der
Schweiz. Hier gibt es ein Zusammenzug der häufig gestellten Fragen:
Die Informationen zur Elektromobilität werden auf der Website des METAS publiziert: https://www.metas.ch/metas/de/home/gesmw/legalevcharge.html
Alle Elektrizitätszähler und gegebenenfalls vorgeschaltete Messwandler, die zur Bestimmung des Bezugs oder der Lieferung der Elektrizität in Haushalt, Gewerbe und Leichtindustrie verwendet werden, fallen unter den Geltungsbereich EMmV, sofern nicht Ausnahmen nach Artikel 2 Absatz 2 EMmV anwendbar sind. Elektrizitätszähler und gegebenenfalls vorgeschaltete Messwandler an Ladestationen, die zur Verrechnung der Elektrizität für Energiebezügerinnen und Energiebezüger verwendet werden, können somit unter den Geltungsbereich der EMmV fallen. Derzeit unterstehen Elektrizitätszähler an Ladestationen, die von Kurzzeitkundinnen und Kurzzeitkunden verwendet werden, nicht der EMmV (Artikel 2 Absatz 2).
Kurzzeitkundinnen und Kurzzeitkunden sind Kunden, die die Ladestation wie eine öffentliche Tankstelle für Benzin, Diesel oder Erdgas benutzen.
Eine Vorrichtung zum Laden von Elektrofahrzeugen, auch Ladesäule oder Wallbox genannt.
Ja. Gemäss den Begriffsbestimmungen der EMmV liegt eine kontinuierliche Messung elektrischer Energie in einem Stromkreis vor (Art. 3 Buchstabe a). Falls die gemessene Wirkenergie als Grundlage für den zu entrichtenden Preis dient, dann muss der Elektrizitätszähler in der Ladestation oder in der Wallbox zum Gewährleisten der Messsicherheit die Anforderungen der EU- Richtlinie für Messmittel 2014/32/EU (MID) und damit der EMmV erfüllen. Falls die Wallbox direkt am Zähler des Energiebezügers wie ein zusätzlicher Verbraucher des Haushalts angeschlossen ist und folglich die elektrische Energie für den Ladevorgang über den Zähler abgerechnet wird, dann muss ein in der Wallbox resp. Ladestation allfälliger integrierter Zähler oder eine Messfunktion der Wirkenergie die Anforderungen der EMmV nicht erfüllen.
Im Rahmen des Messgesetzes und seinen Erlassen ist der Begriff «Ladesäule» oder «Ladestation» nicht definiert. In der aktuellen Fassung der EMmV wird der Begriff «Ladestation» verwendet (Art. 2 Abs. 2 Bst. a). Damit muss der Elektrizitätszähler für Ladestationen oder in Wallboxen, der zum Zwecke der Abrechnung der Energiemenge bspw. für Dauermieter oder für Eigentümer verwendet wird, die Anforderungen der EMmV resp. die Anforderungen der EU-Richtlinie für Messmittel 2014/32/EU (MID) erfüllen. Das gilt in diesem Anwendungsfall auch für eine allfällig integrierte Wirkenergiemessung (Kilowattstunden) in Wallboxen. Viele Hersteller bieten für solche Anwendungsfälle inzwischen Ladestationen oder Wallboxen mit integrierten MID Zählern an.
Die Schweiz hat die in der MID harmonisierten Anforderungen an Elektrizitätszähler in
nationales Recht umgesetzt grundsätzlich unilateral übernommen.
Gegenwärtig bereitet das METAS eine Revision der EMmV vor, die Vorschriften über
Elektrizitätszähler für Ladestationen umfassen wird. Nach dem aktuellen Stand der
Planung soll im laufenden Jahr (2022) eine Konsultation der interessierten Kreise
stattfinden. Es ist vorgesehen, die Konsultationsunterlagen auf der Website des METAS
zu veröffentlichen. Wann die Revision in Kraft treten kann, ist unter anderem von den
Ergebnissen dieser Konsultation abhängig.
Für Elektrizitätszähler an Ladestationen für Kurzzeitkundinnen und Kurzzeitkunden wird zur Umsetzung der metrologischen Anforderungen eine Übergangsfrist geplant.
Aus Sicht des Projektkonsortiums des EURAMET-TCEM-Projekts Nr. 1539 ist keine Anpassung der Norm EN 50470-3 für Wirkverbrauchszähler nötig. CENELEC TC 13 arbeitet zusätzlich zu den Zählernormen EN 50470-3 und EN 50470-4 an einer Norm für Versorgungseinrichtungen im Bereich der Elektromobilität (TC13/Sec0147/NP). Diese soll spezifische Aspekte der Verwendungen von Zähler in Ladesäulen behandeln.
Über die Anforderungen der Anzeige des gemessenen Ergebnisses nach der EU Richtlinie für Messmittel 2014/32/EU (MID) finden sich Hinweise im Dokument "Analysis of the legal framework". Aus Sicht des METAS gibt es für die Sichtanzeige heute - neben einer physikalischen Anzeige im Elektrizitätszähler selbst - auch andere technische Möglichkeiten um einen diskriminierungsfreien, transparenten und vertrauenswürdigen Zugang zu den Messergebnissen des Messmittels zu gewährleisten und damit die Anforderungen an die Anzeige des Ergebnisses gemäss MID zu erfüllen. Je nach Installationsort des Zählers kann ein diskriminierungsfreier Zugang der betroffenen Parteien durch eine klassische Hardware-Umsetzung mit einer physikalischen Anzeige im Elektrizitätszähler selbst nicht sichergestellt werden.
Das METAS ist für den Vollzug der messmittelspezifischen EJPD-Verordnungen
zuständig. Die Regelungen der messmittelspezifischen EJPD-Verordnungen betreffen nur
die technischen Anforderungen für Messmittel an das Inverkehrbringen, das Erhalten der
Messbeständigkeit und die Pflichten bei der Verwendung dieser Messmittel.
Für Elektrizitätszähler und ggfs. vorgeschaltete Messwandler zum Zwecke der
Verrechnung der Energie für Energiebezügerinnen oder Energiebezüger hat das EJPD die
Verordnung über Messmittel für elektrische Energie und Leistung (EMmV, SR 941.251)
erlassen. Ein Elektrizitätszähler an oder in Ladestationen muss damit die Anforderungen
der EMmV erfüllen, sofern die Energie, bei Ladestationen - oft in Kilowattstunden
angegeben - als Grundlage für den zu entrichtenden Preis gilt.
Das METAS stellt damit im Auftrag des EJPD für die Gesellschaft sicher, dass die
Messsicherheit der Messmittel auf hohem Niveau für Betroffene gewährleistet ist.
Andere Vorschriften wie die Anzeige des Preises pro Kilowattstunde oder eine generelle Pflicht zur Verwendung von Messmitteln in bestimmten Anwendungsfällen werden von anderen Bundesstellen/Departementen erlassen. Die Vorschriften über die Messung der elektrischen Energie fallen bspw. in den Zuständigkeitsbereich des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, die Vorschriften über die Preisbekanntgabe in den Zuständigkeitsbereich des Staatsekretariats für Wirtschaft SECO.
Bei der Anwendung eines Elektrizitätszählers an oder in der Ladestation im Einfamilienhaus stellt sich die Frage, ob hierfür wirklich ein Zähler an oder in der Ladestation selber notwendig ist, oder ob nicht im Hintergrund bereits ein Elektrizitätszähler zur Abrechnung des Strombedarfs arbeitet. Dies gilt insbesondere bei einer Installation einer Ladestation in der Garage eines Einfamilienhauses. Wenigstens einer dieser Elektrizitätszähler müsste nach Meinung des METAS für die Verrechnung verwendet werden. Dieser Zähler fällt in den Geltungsbereich der EMmV und muss deren Anforderungen erfüllen.
Eine Konstellation wie im Einfamilienhaus dürfte aufgrund des Lademanagements in Mehrfamilienhäusern vermutlich weniger vorkommen, sodass hier wohl mehrheitlich eine einzelne Messung des Energieverbrauches durch einen Elektrizitätszähler an oder in der Ladestation am Parkplatz verlangt wird. Das ist auch wichtig, wenn zusätzlich eine Steckdose für weitere elektrische Verbraucher installiert wird oder eine solche direkt an der Ladestation/Wallbox verfügbar ist.
Das METAS ist im Rahmen der Abrechnung der Ladeenergie nur für die verwendeten Messmittel zuständig, nicht aber für die Vorschriften, ob Elektrizitätszähler an oder in Ladestationen zur Verrechnung verwendet werden sollen, welchen Funktionsumfang diese Messmittel haben müssen und wie die Abrechnungsmodalitäten ausgestaltet werden. Bei Messmitteln für Ladestationen liegt die Vorschrift zur Verwendung von Elektrizitätszählern und deren Funktionsumfang sowie Abrechnung der Elektrizität in der Zuständigkeit des Bundesamtes für Energie BFE oder der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom.
Falls Elektrizitätszähler zur Bestimmung des Bezugs oder der Lieferung von Elektrizität in
Privathaushalten, im Gewerbe oder in der Leichtindustrie verwendet werden, dann
müssen sie die Anforderungen der EMmV erfüllen, sofern sie im Geltungsbereich der
EMmV verwendet werden. Die staatlichen Vorschriften stellen ein hohes Niveau an die
Messsicherheit der verwendeten Zähler sicher, damit Betroffene – also sowohl das
Versorgungsunternehmen als auch die Kundinnen und Kunden – den Messergebnissen
vertrauen können.
Die Ausnahmen für Elektrizitätszähler, die nicht die Anforderungen der EMmV erfüllen müssen, sind in Artikel 2 Absatz 2 EMmV aufgeführt.
Falls ein Elektrizitätszähler resp. die integrierte Funktionalität zur kontinuierlichen Messung
elektrischer Energie in einem Stromkreis nicht über die notwendige Konformitätserklärung
des Herstellers verfügt, dann muss dieser auf Antrag des Herstellers auf das Einhalten der
Anforderungen der Richtlinie über Messmittel 2014/32/EU (MID) konformitätsbewertet
werden. Der Zähler und die damit verbundene Prüfung der Eignung für den vorgesehenen
Verwendungszweck – im vorliegenden Fall in einer Ladestation – kann vom Hersteller
oder von einer berechtigten Vertreterin bei einer von der EU benannten Stelle für
Messmittel beantragt werden. Diese Stelle prüft dann, ob die Zähler die wesentlichen und
die technischen Anforderungen der MID einhalten, sodass der Hersteller die
entsprechende Konformitätserklärung ausstellen kann und den Zähler entsprechend den
Vorschriften kennzeichnen darf.
Die Kennzeichnung ist am Konformitätskennzeichen CE und Metrologiekennzeichen M
und den letzten beiden Ziffern des Jahres, indem das Kennzeichen angebracht wurde,
eingerahmt durch ein Rechteck, erkennbar, als Beispiel: "CE M16 1259"
Link für benannte Stellen: EUROPA - European Commission - Growth - Regulatory policy - NANDO . Das METAS verfügt ebenfalls über eine benannte Stelle (Nr. 1259, Konformitätsbewertungsstelle METAS-Cert ), die solche Konformitätsbewertungen vornimmt (mit Gültigkeit für alle Mitgliedstaaten der EU und des EWR).
Ohne Konformitätserklärung des Herstellers zur MID ist der Zähler nicht konform zu den Vorschriften des Messgesetzes. Falls der Anzeigewert als die Grundlage für den zu entrichtenden Preis darstellt, dann muss der Zähler über eine Konformitätserklärung zum Einhalten der EU Richtlinie 2014/32/EU (MID)verfügen. Durch die MID-Zertifizierung wird sichergestellt, dass das Messmittel die wesentlichen Anforderungen an Fehlergrenzen, den Schutz vor Verfälschung, Einfluss von Störgrössen etc. einhält und somit die zur Verrechnung nötige Messsicherheit aufweist. Die Herstellerin erklärt mit der Konformitätserklärung zur MID unter alleiniger Verantwortung, dass das hergestellte Messmittel diese Anforderungen erfüllt. Ohne MID Konformitätserklärung ist das Erfüllen der wesentlichen Anforderungen an Messmittel und damit deren korrekten Anzeigewerte weder von der Herstellerin noch von der Händlerin gewährleistet (Anhang 1 MessMV).
Weitere Informationen finden Sie direkt auf der Website vom METAS: