In vielen Ländern Europas, so auch in der Schweiz, sind Elektrizitätszähler in öffentlichen Ladestationen, zurzeit noch nicht dem Metrologierecht unterstellt und damit auch noch nicht den entsprechenden Prüfungen zum Nachweis zur Messbeständigkeit. In der Europäischen Union - wie auch der Schweiz - liegt das Metrologierecht in der Zuständigkeit der einzelnen Staaten. Die für das Messwesen in der Schweiz verantwortliche Stelle ist das Eidgenössische Institut für Metrologie METAS in Wabern bei Bern.
Das METAS arbeitet in einem Projekt mit anderen nationalen Metrologieinstituten daran, harmonisierte Regelungen für Ladesäulen in möglichst vielen Ländern einführen zu können. Nichtharmonisierte Regelungen könnten Handelshemmnisse darstellen und Mehraufwand für Ladesäulenhersteller und -betreiber verursachen.
Grundlage für bisherige Regelungen bietet die SR 941.251 - Verordnung des EJPD vom 26. August 2015 über Messmittel für elektrische Energie und Leistung (EMmV) (admin.ch)
Beim Laden von Elektrofahrzeugen stellen sich Fragen zur
Messsicherheit der verwendeten Messmittel und zum Metrologierecht der
Schweiz. Hier gibt es ein Zusammenzug der häufig gestellten Fragen:
Die Informationen zur Elektromobilität werden auf der Website des METAS publiziert: https://www.metas.ch/metas/de/home/gesmw/legalevcharge.html
Alle Elektrizitätszähler und gegebenenfalls vorgeschaltete Messwandler, die zur Bestimmung des Bezugs oder der Lieferung der Elektrizität in Haushalt, Gewerbe und Leichtindustrie verwendet werden, fallen unter den Geltungsbereich EMmV, sofern nicht Ausnahmen nach Artikel 2 Absatz 2 EMmV anwendbar sind. Elektrizitätszähler und gegebenenfalls vorgeschaltete Messwandler an Ladestationen, die zur Verrechnung der Elektrizität für Energiebezügerinnen und Energiebezüger verwendet werden, können somit unter den Geltungsbereich der EMmV fallen. Derzeit unterstehen Elektrizitätszähler an Ladestationen, die von Kurzzeitkundinnen und Kurzzeitkunden verwendet werden, nicht der EMmV (Artikel 2 Absatz 2).
Kurzzeitkundinnen und Kurzzeitkunden sind Kunden, die die Ladestation wie eine öffentliche Tankstelle für Benzin, Diesel oder Erdgas benutzen.
Eine Vorrichtung zum Laden von Elektrofahrzeugen, auch Ladesäule oder Wallbox genannt.
Ja. Gemäss den Begriffsbestimmungen der EMmV liegt eine kontinuierliche Messung elektrischer Energie in einem Stromkreis vor (Art. 3 Buchstabe a). Falls die gemessene Wirkenergie als Grundlage für den zu entrichtenden Preis dient, dann muss der Elektrizitätszähler in der Ladestation oder in der Wallbox zum Gewährleisten der Messsicherheit die Anforderungen der EU- Richtlinie für Messmittel 2014/32/EU (MID) und damit der EMmV erfüllen. Falls die Wallbox direkt am Zähler des Energiebezügers wie ein zusätzlicher Verbraucher des Haushalts angeschlossen ist und folglich die elektrische Energie für den Ladevorgang über den Zähler abgerechnet wird, dann muss ein in der Wallbox resp. Ladestation allfälliger integrierter Zähler oder eine Messfunktion der Wirkenergie die Anforderungen der EMmV nicht erfüllen.
Im Rahmen des Messgesetzes und seinen Erlassen ist der Begriff «Ladesäule» oder «Ladestation» nicht definiert. In der aktuellen Fassung der EMmV wird der Begriff «Ladestation» verwendet (Art. 2 Abs. 2 Bst. a). Damit muss der Elektrizitätszähler für Ladestationen oder in Wallboxen, der zum Zwecke der Abrechnung der Energiemenge bspw. für Dauermieter oder für Eigentümer verwendet wird, die Anforderungen der EMmV resp. die Anforderungen der EU-Richtlinie für Messmittel 2014/32/EU (MID) erfüllen. Das gilt in diesem Anwendungsfall auch für eine allfällig integrierte Wirkenergiemessung (Kilowattstunden) in Wallboxen. Viele Hersteller bieten für solche Anwendungsfälle inzwischen Ladestationen oder Wallboxen mit integrierten MID Zählern an.
Die Schweiz hat die in der MID harmonisierten Anforderungen an Elektrizitätszähler in
nationales Recht umgesetzt grundsätzlich unilateral übernommen.
Gegenwärtig bereitet das METAS eine Revision der EMmV vor, die Vorschriften über
Elektrizitätszähler für Ladestationen umfassen wird. Nach dem aktuellen Stand der
Planung soll im laufenden Jahr (2023) eine Konsultation der interessierten Kreise
stattfinden. Es ist vorgesehen, die Konsultationsunterlagen auf der Website des METAS
zu veröffentlichen. Wann die Revision in Kraft treten kann, ist unter anderem von den
Ergebnissen dieser Konsultation abhängig.
Für Elektrizitätszähler an Ladestationen für Kurzzeitkundinnen und Kurzzeitkunden wird zur Umsetzung der metrologischen Anforderungen eine Übergangsfrist geplant.
Aus Sicht des Projektkonsortiums des EURAMET-TCEM-Projekts Nr. 1539 ist keine Anpassung der Norm EN 50470-3 für Wirkverbrauchszähler nötig. CENELEC TC 13 arbeitet zusätzlich zu den Zählernormen EN 50470-3 und EN 50470-4 an einer Norm für Versorgungseinrichtungen im Bereich der Elektromobilität (TC13/Sec0147/NP). Diese soll spezifische Aspekte der Verwendungen von Zähler in Ladesäulen behandeln.
Über die Anforderungen der Anzeige des gemessenen Ergebnisses nach der EU Richtlinie für Messmittel 2014/32/EU (MID) finden sich Hinweise im Dokument "Analysis of the legal framework". Aus Sicht des METAS gibt es für die Sichtanzeige heute - neben einer physikalischen Anzeige im Elektrizitätszähler selbst - auch andere technische Möglichkeiten um einen diskriminierungsfreien, transparenten und vertrauenswürdigen Zugang zu den Messergebnissen des Messmittels zu gewährleisten und damit die Anforderungen an die Anzeige des Ergebnisses gemäss MID zu erfüllen. Je nach Installationsort des Zählers kann ein diskriminierungsfreier Zugang der betroffenen Parteien durch eine klassische Hardware-Umsetzung mit einer physikalischen Anzeige im Elektrizitätszähler selbst nicht sichergestellt werden.
Das METAS ist für den Vollzug der messmittelspezifischen EJPD-Verordnungen
zuständig. Die Regelungen der messmittelspezifischen EJPD-Verordnungen betreffen nur
die technischen Anforderungen für Messmittel an das Inverkehrbringen, das Erhalten der
Messbeständigkeit und die Pflichten bei der Verwendung dieser Messmittel.
Für Elektrizitätszähler und ggfs. vorgeschaltete Messwandler zum Zwecke der
Verrechnung der Energie für Energiebezügerinnen oder Energiebezüger hat das EJPD die
Verordnung über Messmittel für elektrische Energie und Leistung (EMmV, SR 941.251)
erlassen. Ein Elektrizitätszähler an oder in Ladestationen muss damit die Anforderungen
der EMmV erfüllen, sofern die Energie, bei Ladestationen - oft in Kilowattstunden
angegeben - als Grundlage für den zu entrichtenden Preis gilt.
Das METAS stellt damit im Auftrag des EJPD für die Gesellschaft sicher, dass die
Messsicherheit der Messmittel auf hohem Niveau für Betroffene gewährleistet ist.
Andere Vorschriften wie die Anzeige des Preises pro Kilowattstunde oder eine generelle Pflicht zur Verwendung von Messmitteln in bestimmten Anwendungsfällen werden von anderen Bundesstellen/Departementen erlassen. Die Vorschriften über die Messung der elektrischen Energie fallen bspw. in den Zuständigkeitsbereich des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, die Vorschriften über die Preisbekanntgabe in den Zuständigkeitsbereich des Staatsekretariats für Wirtschaft SECO.
Bei der Anwendung eines Elektrizitätszählers an oder in der Ladestation im Einfamilienhaus stellt sich die Frage, ob hierfür wirklich ein Zähler an oder in der Ladestation selber notwendig ist, oder ob nicht im Hintergrund bereits ein Elektrizitätszähler zur Abrechnung des Strombedarfs arbeitet. Dies gilt insbesondere bei einer Installation einer Ladestation in der Garage eines Einfamilienhauses. Wenigstens einer dieser Elektrizitätszähler müsste nach Meinung des METAS für die Verrechnung verwendet werden. Dieser Zähler fällt in den Geltungsbereich der EMmV und muss deren Anforderungen erfüllen.
Eine Konstellation wie im Einfamilienhaus dürfte aufgrund des Lademanagements in Mehrfamilienhäusern vermutlich weniger vorkommen, sodass hier wohl mehrheitlich eine einzelne Messung des Energieverbrauches durch einen Elektrizitätszähler an oder in der Ladestation am Parkplatz verlangt wird. Das ist auch wichtig, wenn zusätzlich eine Steckdose für weitere elektrische Verbraucher installiert wird oder eine solche direkt an der Ladestation/Wallbox verfügbar ist.
Das METAS ist im Rahmen der Abrechnung der Ladeenergie nur für die verwendeten Messmittel zuständig, nicht aber für die Vorschriften, ob Elektrizitätszähler an oder in Ladestationen zur Verrechnung verwendet werden sollen, welchen Funktionsumfang diese Messmittel haben müssen und wie die Abrechnungsmodalitäten ausgestaltet werden. Bei Messmitteln für Ladestationen liegt die Vorschrift zur Verwendung von Elektrizitätszählern und deren Funktionsumfang sowie Abrechnung der Elektrizität in der Zuständigkeit des Bundesamtes für Energie BFE oder der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom.
Falls Elektrizitätszähler zur Bestimmung des Bezugs oder der Lieferung von Elektrizität in
Privathaushalten, im Gewerbe oder in der Leichtindustrie verwendet werden, dann
müssen sie die Anforderungen der EMmV erfüllen, sofern sie im Geltungsbereich der
EMmV verwendet werden. Die staatlichen Vorschriften stellen ein hohes Niveau an die
Messsicherheit der verwendeten Zähler sicher, damit Betroffene – also sowohl das
Versorgungsunternehmen als auch die Kundinnen und Kunden – den Messergebnissen
vertrauen können.
Die Ausnahmen für Elektrizitätszähler, die nicht die Anforderungen der EMmV erfüllen müssen, sind in Artikel 2 Absatz 2 EMmV aufgeführt.
Falls ein Elektrizitätszähler resp. die integrierte Funktionalität zur kontinuierlichen Messung
elektrischer Energie in einem Stromkreis nicht über die notwendige Konformitätserklärung
des Herstellers verfügt, dann muss dieser auf Antrag des Herstellers auf das Einhalten der
Anforderungen der Richtlinie über Messmittel 2014/32/EU (MID) konformitätsbewertet
werden. Der Zähler und die damit verbundene Prüfung der Eignung für den vorgesehenen
Verwendungszweck – im vorliegenden Fall in einer Ladestation – kann vom Hersteller
oder von einer berechtigten Vertreterin bei einer von der EU benannten Stelle für
Messmittel beantragt werden. Diese Stelle prüft dann, ob die Zähler die wesentlichen und
die technischen Anforderungen der MID einhalten, sodass der Hersteller die
entsprechende Konformitätserklärung ausstellen kann und den Zähler entsprechend den
Vorschriften kennzeichnen darf.
Die Kennzeichnung ist am Konformitätskennzeichen CE und Metrologiekennzeichen M
und den letzten beiden Ziffern des Jahres, indem das Kennzeichen angebracht wurde,
eingerahmt durch ein Rechteck, erkennbar, als Beispiel: "CE M16 1259"
Link für benannte Stellen: EUROPA - European Commission - Growth - Regulatory policy - NANDO . Das METAS verfügt ebenfalls über eine benannte Stelle (Nr. 1259, Konformitätsbewertungsstelle METAS-Cert ), die solche Konformitätsbewertungen vornimmt (mit Gültigkeit für alle Mitgliedstaaten der EU und des EWR).
Ohne Konformitätserklärung des Herstellers zur MID ist der Zähler nicht konform zu den Vorschriften des Messgesetzes. Falls der Anzeigewert als die Grundlage für den zu entrichtenden Preis darstellt, dann muss der Zähler über eine Konformitätserklärung zum Einhalten der EU Richtlinie 2014/32/EU (MID)verfügen. Durch die MID-Zertifizierung wird sichergestellt, dass das Messmittel die wesentlichen Anforderungen an Fehlergrenzen, den Schutz vor Verfälschung, Einfluss von Störgrössen etc. einhält und somit die zur Verrechnung nötige Messsicherheit aufweist. Die Herstellerin erklärt mit der Konformitätserklärung zur MID unter alleiniger Verantwortung, dass das hergestellte Messmittel diese Anforderungen erfüllt. Ohne MID Konformitätserklärung ist das Erfüllen der wesentlichen Anforderungen an Messmittel und damit deren korrekten Anzeigewerte weder von der Herstellerin noch von der Händlerin gewährleistet (Anhang 1 MessMV).
Siehe auch Antworten zu Fragen 16, 17 und 21.
Die Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (im folgenden "MID") harmonisiert die technischen Vorschriften an Messmittel wie Elektrizitätszähler in der EU sowie durch die bilateralen Verträge auch in der Schweiz.
Aus Sicht der MID und des Metrologierechts in der Schweiz sowie in den Ländern der EU ist der Elektrizitätszähler nach Anhang V Begriffsbestimmungen der MID als ein "Elektrizitätszähler für Wirkverbrauch ist eine Einrichtung, die die in einem Stromkreis verbrauchte elektrische Wirkenergie misst. " definiert. Diese Definition wurde in Schweiz in Artikel 3 der Verordnung des EJPD über elektrische Energie und Leistung (EMmV; SR 941.251) als "Messmittel zur kontinuierlichen Messung elektrischer Energie in einem Stromkreis" grundsätzlich so übernommen (CH-Umsetzung der MID in nationales Recht).
Elektrizitätszähler können somit in den bekannten klassischen Gehäusebauformen oder als ein in der Elektronik integriertes Messmittel bspw. in einer Wallbox für E-Ladestationen realisiert werden – also ähnlich wie das zertifizierte 5G Funkmodul in einem Handy oder in einem Laptop oder anderen Consumerprodukten verbaut sein kann.
Falls das Messergebnis – üblicherweise in kWh – eines solchen Elektrizitätszählers als Grundlage für den zu zahlenden Preis dient, dann können die technischen Anforderungen an den Elektrizitätszähler der Ladestation unter die Bestimmungen der MID fallen. Die MID definiert dazu die Vorgaben über wesentliche Anforderungen und Eignung an die Messmittel wie bspw. die Elektrizitätszähler. Zur konformen Umsetzung der metrologischen Anforderungen an Ladestationen mit der MID gibt es einige hilfreiche Guidelines mit diskriminierungsfreien Lösungen für die Sichtanzeige des Messergebnisses und für nachvollziehbare Geschäftsvorgänge mittels elektronischem Belegdruck:
NordCharge
Requirements-on-Electrical-vehicles-charging-systems-NOR-v1.pdf (justervesenet.no)
LegalEVCharge
Legal metrology framework and guidance for electric vehicle charging station
Auch die internationale Organisation über das gesetzliche Messwesen OIML hat einen Artikel über das Metrologierecht publiziert, der für Hersteller oder Importeure nützlich sein dürfte:
Link
Das ist richtig. Die Herstellerin erklärt die Konformität des Zählers zur MID. Falls dieZählerfunktion vollständig in der Ladesteuerung der Wallbox integriert ist, dann müsste dieganze Wallbox als Elektrizitätszähler im Sinne der MID zertifiziert werden. Eine solcheIntegration hat Vor- und Nachteile, bspw. ist die Prüfbarkeit eines genormten,herkömmlichen (bspw.TH 35 Hutschienenzähler) Zählergehäuses einfacher realisierbarals bei einer Wallbox mit integrierter Zählerfunktion, die je nach Hersteller völligunterschiedlichen Bauformen haben. Zudem befänden sich nicht nur metrologischrelevante Teile unterhalb der Gehäusesiegel (Anhang I – wesentliche Anforderung vonZiffer 8 nach MID), sodass bei jedem Eingriff oder Reparatur der Wallbox durch brechender nun eichrelevanten Siegel in vielen Ländern der EU und auch in der Schweiz eineNacheichung erforderlich wäre. Aus Sicht des METAS ist es nicht zu empfehlen, die ganzeLadestation als ein Zähler nach MID zertifizieren zu lassen, weil somit die Ladestation sounnötig eingeschränkt wird. Idealerweise wird ein Zähler in der Ladestation modularverbaut (bspw. TH 35 Hutschienenzähler), der bereits nach MID konformitätsbewertetwurde und für die vorhergesehene Anwendung geeignet ist. Bezüglich der Sichtanzeigeder gemessenen Werte kann die Antwort zu Frage 10 nützlich sein.
Es wäre möglicherweise geeigneter, die Ladestation nach den Vorgaben von NordChargezertifizieren zu lassen, sodass der Ladestationenbetreiber seine Investition schützen kann,indem er einen für verrechnungszwecke geeigneten (MID) Elektrizitätszähler verwendetund er das vom Ladestationen-Hersteller auch so bestätigt bekommt.
Das METAS ist bei den gesetzlich geregelten Messmittel nur für die Anwendung der technischen Vorschriften der MID zuständig, die sich lediglich auf das Messmittel selbst beziehen – analog wie das Strassenverkehrsamt nur für die technische Prüfung der Fahrzeuge zuständig ist.
Der Erlass von Vorschriften über die Preisbildung, insbesondere eine obligatorisch energieabhängige Preisbildung beim Kauf oder Verkauf von elektrischer Energie, fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des METAS. Im Bereich der Energie liegt die Zuständigkeit beim Bundesamt für Energie BFE oder der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom und für die Bekanntgabe von Preisen von gelieferten Mengen für den Direktverkauf beim Staatsekretariat für Wirtschaft SECO.
Zusammenfassend kann geschrieben werden, dass falls über den verbauten Zähler Energie abgerechnet und verkauft wird, dann muss der Zähler in der Schweiz mindestens die Anforderungen der MID – auch bezüglich der Anforderungen an die 7/7 Konformitätsbewertung und -erklärung – erfüllen und für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sein (siehe MID; ANHANG I - Wesentliche Anforderungen - Ziffer 7 Eignung oder Messmittelverordnung SR 941.210 Anhang 1 "Grundlegende Anforderungen an die Messmittel" Ziffer 7).
Damit ein Zähler MID konform ist, muss die Bauart und die Herstellung des Zählers durch eine unabhängige benannte Stelle der EU (bspw. durch METAS-Cert) auf die Konformität zur MID bewertet und bescheinigt werden. Der von der benannten Stelle durchgeführte Prozess nennt sich Zertifizierung.
Der Hersteller muss bei einer erfolgreichen Zertifizierung für das Inverkehrbringen der Messmittel für jedes einzelne Messmittel eine Konformitätserklärung zur Richtlinie 2014/32/EU(MID) ausstellen.
In der Praxis werden die Begriffe oft verwechselt. Wichtig ist, dass die rechtlich verantwortliche Verwenderin des Zählers auf das Vorhandensein einer Konformitätserklärung des Herstellers zur Richtlinie 2014/32/EU achtet und der Zähler über die nach MID notwendigen Aufschriften verfügt.
(siehe auch Antwort zu Frage 16)
Die Anforderungen der EMmV sind mit denen der MID harmonisiert. Sie gelten ohne Unterscheidung zwischen Gleich- und Wechselstrom.
Aus Sicht des METAS muss für Dauerkunden nur derjenige Zähler der Ladestation die Anforderungen der Verordnung des EJPD über Messmittel für elektrische Energie und Leistung (EMmV; SR 941.251) erfüllen, der als Grundlage für den zu entrichtenden Preis dient. In Ihrem Fall scheint dies der an jeder Ladestation zusätzlich vorgeschaltete Zähler zu sein, welcher am Parkplatz den tatsächlichen Strombezug für den jeweiligen Energiebezüger misst (damit auch inklusive Standbyverbrauch der Ladestation oder Wallbox und allfällige zusätzliche Verbraucher / installierte Steckdosen am Parkplatz des Energiebezügers). In einer solchen Konstellation muss eine in der Ladestation / Wallbox möglicherweise vorhandene Zählerfunktion der kWh, die damit nur zur Information dient, die (technischen) Anforderungen der EMmV nicht erfüllen. Die erforderliche Messsicherheit der abrechnungsrelevanten Messergebnisse gegenüber dem jeweiligen Energiebezüger - zum Zwecke des Verbraucherschutzes und fairen Handels gegenüber den Energiebezügern - wird in dieser Konstellation bereits durch den der Ladestation vorgeschalteten und gültig geeichten Zähler sichergestellt.
Eine Abrechnung der elektrischen Energie über einen nicht EMmV konformen Zähler der Wallbox ist somit gegenüber dem Energiebezüger nicht zulässig, auch wenn ein vorgeschalteter Eingangs – Elektrizitätszähler vor der Unterverteilung der Elektrizität auf die jeweiligen Ladestationen / Wallboxen den Anforderungen der EMmV entspricht.
(siehe auch Antworten zu Frage 16, 17, 21)
Weitere Informationen finden Sie direkt auf der Website vom METAS:
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